JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1072neu
Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.
Paragraph 1072,
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.