JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1094neu
Wirkung.
Paragraph 1094,
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.