JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1095neu
Paragraph 1095,
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.