JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1110neu
Paragraph 1110,
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (Paragraph 518,) ein.
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (Paragraph 518,) ein.