JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1123neu
römisch drei. Erbzinsvertrag.
Paragraph 1123,
Wird eine geringe Abgabe von dem Besitzer nur zur Anerkennung des Grundeigenthumes geleistet; so heißt der Grund ein Erbzinsgut, und der darüber errichtete Vertrag ein Erbzinsvertrag.