JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1127neu
Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.
Paragraph 1127,
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (Paragraph 363,).