JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1129neu
Besondere Rechte und Pflichten des Obereigenthümers:
Paragraph 1129,
Der Obereigenthümer ist insbesondere berechtigt, dem Nutzungseigenthümer nicht nur die Verringerung der Nutzungssache; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wodurch die Ausübung seiner Rechte vereitelt, oder erschwert werden kann.