JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1133neu
Wann eine Erlassung Statt finde?
Paragraph 1133,
In der Regel haftet ein unvollständiger Eigenthümer dem andern nicht für den Zufall: Allein, wenn ein Erbpächter durch Ueberschwemmungen, Krieg oder Seuchen sein Pachtgut zu benützen verhindert worden ist; so muß demselben für die Zeit der vermißten Benützung ein angemessener Erlaß vom Zinse gestattet werden.