JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1135neu
Recht bey verzögerter Entrichtung des Zinses.
Paragraph 1135,
Hat der Erbzinsmann den Zins in der bedungenen Zeit nicht abgeführt; so kann der Erbzinsherr verlangen, daß die Nutzung in Beschlag genommen, und er aus derselben schadlos gehalten werde.