JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1139neu
Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.
Paragraph 1139,
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigenthümers im Verhältnisse.