JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1140neu
Insbesondere 1) in Rücksicht der Veräußerung.
Paragraph 1140,
Der Nutzungseigenthümer bedarf zur Veräußerung die Einwilligung des Obereigenthümers nicht; doch muß er ihn dem Nachfolger zur Beurtheilung, ob derselbe dem Gute vorzustehen, und die darauf haftenden Lasten zu entrichten fähig sey, nahmhaft machen. Auf ein Vorkaufs- oder Einstandsrecht hat der Obereigenthümer keinen Anspruch.