JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1143neu
2) In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz.
Paragraph 1143,
Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnißmäßiger Theil von einem gefundenen Schatze (Paragraph 399,). Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht Statt finde (Paragraph 1129,).