JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1144neu
3) der Lasten;
Paragraph 1144,
Der Nutzungseigenthümer trägt alle ordentliche und außerordentliche dem Gute anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere besonders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet der Obereigenthümer.