JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1146neu
Besondere Verhältnisse zwischen Gutsbesitzern und Unterthanen.
Paragraph 1146,
In wie fern die Nutzungseigenthümer gegen die Obereigenthümer noch in andern Verhältnissen stehen, und welche Rechte und Verbindlichkeiten insbesondere zwischen den Gutsbesitzern und den Gutsunterthanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz, und den politischen Vorschriften zu entnehmen.