JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1181neu
Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beytrages.
Paragraph 1181,
Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Uebergabe derselben zu Stande.