JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1197neu
Vertheilung des Verlustes;
Paragraph 1197,
Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Theile verloren; so wird der Verlust in dem Verhältnisse vertheilet, wie im entgegengesetzten Falle der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein.