JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1215neu
Theilung des gesellschaftlichen Vermögens.
Paragraph 1215,
Bey der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen Vermögens sind nebst den obigen Bestimmungen die nähmlichen Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sind.