JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1218neu
1) Heirathsgut.
Paragraph 1218,
Unter Heirathsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin, oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird.