JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1231neu
Paragraph 1231,
Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (Paragraphen 1220, - 1223).