JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1232neu
3) Morgengabe.
Paragraph 1232,
Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattinn am ersten Morgen zu geben verspricht, heißt Morgengabe. Ist dieselbe versprochen worden; so wird im Zweifel vermuthet, daß sie binnen den ersten drey Jahren der Ehe schon überreicht worden sey.