JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1242neu
6) Witwengehalt.
Paragraph 1242,
Das, was einer Gattinn auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heißt Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drey Monathe vorhinein entrichtet werden.