JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1246neu
Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten;
Paragraph 1246,
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurtheilt.