JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1248neu
Wechselseitige Testamente;
Paragraph 1248,
Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nähmlichen Testamente sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Theiles auf die Widerrufung des andern Theiles nicht geschlossen werden (Paragraph 583,).