JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1256neu
Paragraph 1256,
Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit Einwilligung des Verleihers den öffentlichen Büchern einverleibt; so kann dieselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr verkürzt werden.