JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1258neu
Paragraph 1258,
Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des andern Ehegatten, oder eines Theiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm die den Fall der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Antheil zu fordern (Paragraphen 757, - 759).