JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1261neu
Paragraph 1261,
Verfällt die Gattinn mit ihrem Vermögen in den Concurs; so bleiben die Ehe-Pacte unverändert.
Verfällt die Gattinn mit ihrem Vermögen in den Concurs; so bleiben die Ehe-Pacte unverändert.