JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1267neu
Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
Von den Glücksverträgen.
Glücksverträge.
Paragraph 1267,
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.