JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1271neu
Paragraph 1271,
Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.