JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1289neu
Paragraph 1289,
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.