JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1326neu
Paragraph 1326,
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.