JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1333neu
Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung.
Verzögerungszinse.
Paragraph 1333,
Der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Capitals zugefügt hat, wird durch die von dem Gesetze bestimmten Zinsen vergütet (Paragraph 995,).