JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1350neu
Für welche Verbindlichkeiten.
Paragraph 1350,
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.