JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1352neu
Paragraph 1352,
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (Paragraph 896,).