JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1353neu
Umfang der Bürgschaft
Paragraph 1353,
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.