JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1354neu
Paragraph 1354,
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.