JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1355neu
Wirkung.
Paragraph 1355,
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.