JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1359neu
Paragraph 1359,
Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (Paragraph 896,) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.