JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1372neu
Paragraph 1372,
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (Paragraph 459,), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.