JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1373neu
Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.
Paragraph 1373,
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.