JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1382neu
Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
Paragraph 1382,
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.