JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1386neu
Paragraph 1386,
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.