JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1388neu
Paragraph 1388,
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.