JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1394neu
Wirkung.
Paragraph 1394,
Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.
Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.