JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.
Paragraph 14,
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.