JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1419neu
Paragraph 1419,
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.