JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1431neu
Zahlung einer Nichtschuld.
Paragraph 1431,
Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.