JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1433neu
Paragraph 1433,
Diese Vorschrift (Paragraph 1432,) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfügen kann, nicht angewendet werden.