JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1437neu
Paragraph 1437,
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht.