JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1444neu
3) Entsagung.
Paragraph 1444,
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.