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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 1451neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 1451↗RIS↗

Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung.

Verjährung.

Paragraph 1451,

Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.