JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1451neu
Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung.
Verjährung.
Paragraph 1451,
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.